Angeordnete Beratung nach §95 Abs. 1a AußStrG oder §107 Abs. 3 Z 1 AußStrG

Angeordnete Beratung nach §95 Abs. 1a AußStrG oder §107 Abs. 3 Z 1 AußStrG

Wie kann Sie eine angeordnete Beratung unterstützen?

Wie kann Sie eine angeordnete
Beratung unterstützen?

In manchen Fällen sieht der Gesetzgeber verpflichtend Erziehungsberatung vor. Man unterscheidet zwischen einer einmaligen Beratung nach §95 für das Scheidungsverfahren und einer im Pflegschafts- oder Obsorgeverfahren angeordneten Beratung nach §107, bei dem der Richter die Anzahl der zu absolvierenden Einheiten nach eigenem Ermessen festlegen kann. Die Qualität der Beratung ist jeweils durch Qualitätsstandards des Justizministeriums geregelt.

Die Beratung dient der Sicherstellung des Kindeswohls, welches durch die Konflikte der Eltern gefährdet ist. Wir helfen Ihnen, die Bedürfnisse Ihres Kindes wieder in den Vordergrund zu stellen, wodurch entlastende und unterstützende Lebensbedingungen für das Kind geschaffen werden sollen.

Sie benötigen Unterstützung? Kontaktieren Sie uns für ein persönliches Erstgespräch.